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Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg

Das Nachbarschaftsrecht in Baden-Württemberg wird durch das "Baden-Württembergisches Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz NRG)" geregelt.

Hier finden Sie die aktuelle Version des Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg mit


Erster Abschnitt

Gebäude

§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
§ 3 Abstand von Lichtöffnungen
§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
§ 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen
§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
§ 7a Gründungstiefe
§ 7b Überbau
§ 7c Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 7d Benutzung von Grenzwänden
§ 7e Leitungen

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Zweiter Abschnitt

Aufschichtungen und Gerüste

§ 8

Dritter Abschnitt

Erhöhungen

§ 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen
§ 10 Befestigung von Erhöhungen

Vierte Abschnitt

Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen

1. Abstände

§ 11 Tote Einfriedigungen
§ 12 Hecken
§ 13 Spaliervorrichtungen
§ 14 Rebstöcke in Weinbergen
§ 15 Waldungen
§ 16 Sonstige Gehölze
§ 17 Hopfenpflanzungen
§ 18 Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken
§ 19 Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken
§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen
§ 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz
§ 22 Feststellung der Abstände

2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln

§ 23 Überragende Zweige
§ 24 Eingedrungene Wurzeln
§ 25 Bäume an öffentlichen Wegen

Fünfter Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 26 Verjährung
§ 27 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan
§ 28 Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage
§ 29 Erlaß von Gemeindesatzungen

Sechster Abschnitt

Einwirkung von Verkehrsunternehmen

§ 30

Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 31 Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte
§ 32 Alte Mauerrechte
§ 33 Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen
§ 34 Bäume von Waldgrundstücken
§ 35 Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen
§ 36 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
§ 37 Inkrafttreten

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