Bundesländer / Rheinland-Pfalz

Nachbarrechtsgesetz Rheinland Pfalz

Rheinland-Pfälzer Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) mit 


Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Nachbar und Nutzungsberechtigter

Nachbarwand

§ 3 Grundsatz
§ 4 Beschaffenheit der Nachbarwand
§ 5 Anbau an die Nachbarwand
§ 6 Anzeige des Anbaues
§ 7 Vergütung
§ 8 Unterhaltung der Nachbarwand
§ 9 Nichtbenutzen der Nachbarwand
§ 10 Beseitigen der Nachbarwand vor dem Anbau
§ 11 Erhöhen der Nachbarwand
§ 12 Gründungstiefe

Grenzwand

§ 13 Errichten der Grenzwand
§ 14 Anbau an eine Grenzwand
§ 15 Anschluß bei zwei Grenzwänden
§ 16 Unterfangen einer Grenzwand

Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen

§ 17 Inhalt und Umfang
§ 18 Anzeigepflicht
§ 19 Schadensersatz
§ 20 Entschädigung

Hammerschlags- und Leiterrecht

§ 21 Inhalt und Umfang
§ 22 Anzeigepflicht
§ 23 Schadensersatz
§ 24 Gefahr im Verzuge
§ 25 Entschädigung

Duldung von Leitungen

§ 26 Duldungspflicht
§ 27 Unterhaltung der Leitungen
§ 28 Anzeigepflichten und Schadensersatz
§ 29 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen
§ 30 Betretungsrecht
§ 31 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
§ 32 Entschädigung
§ 33 Anschluß an Fernheizungen

Fenster- und Lichtrecht

§ 34 Inhalt und Umfang
§ 35 Ausnahmen
§ 36 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs

Dachtraufe

§ 37 Ableitung des Niederschlagswassers
§ 38 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen

Einfriedungen

§ 39 Einfriedungspflicht
§ 40 Kosten der Einfriedung
§ 41 Anzeigepflicht
§ 42 Grenzabstand von Einfriedungen

Bodenerhöhungen

§ 43 Grundsatz

Grenzabstände für Pflanzen

§ 44 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
§ 45 Grenzabstände für Hecken
§ 46 Ausnahmen
§ 47 Berechnung des Abstandes
§ 48 Grenzabstände im Weinbau
§ 49 Grenzabstände für Wald
§ 50 Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
§ 51 Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden
§ 52 Nachträgliche Grenzänderungen

Verjährung

§ 53 Verjährung

Schlußbestimmungen

§ 54 Übergangsvorschriften
§ 55 (Aufhebungsbestimmung)
§ 56 Inkrafttreten