Der Landtag des Saarlandes hat am 28. Februar 1973 ein “Saarländisches Nachbarrechtsgesetz” (NachbG) beschlossen, welches am 1. Januar 1974 in Kraft trat.
Bis zum heutigen Tag erfuhr es mehrere Änderungen. Hier finden Sie die aktuelle Version des Nachbarrechtsgesetz für das Saarland in der zum 2012 aktuellsten verfügbaren Fassung.
Nachbarrechtsgesetz Saarland aktuelle Version
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Nachbar und Nutzungsberechtigter
Nachbarwand
§ 3 Grundsatz
§ 4 Beschaffenheit und Standort der Nachbarwand
§ 5 Tiefere Gründung
§ 6 Anbau an die Nachbarwand
§ 7 Anzeige des Anbaues
§ 8 Vergütung
§ 9 Unterhaltung der Nachbarwand
§ 10 Nichtbenutzung der Nachbarwand für ein später errichtetes Gebäude
§ 11 Beseitigung der Nachbarwand vor dem Anbau
§ 12 Erhöhen der Nachbarwand
§ 13 Verstärken der Nachbarwand
§ 14 Schadensersatz
Grenzwand
§ 15 Errichten der Grenzwand
§ 16 Anbau an eine Grenzwand
§ 17 Anschluß bei zwei Grenzwänden
§ 18 Unterfangen einer Grenzwand
§ 19 Einseitige Grenzwand
§ 20 Über die Grenze gebaute Wand
Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen
§ 21 Inhalt und Umfang
§ 22 Anzeigepflicht und Schadensersatz
§ 23 Nutzungsentschädigung
Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 24 Inhalt und Umfang
§ 25 Anzeigepflicht und Schadensersatz
§ 26 Nutzungsentschädigung
Duldung von Leitungen
§ 27 Duldungspflicht
§ 28 Unterhaltung von Leitungen
§ 29 Anzeigepflicht und Schadensersatz
§ 30 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen
§ 31 Betretungsrecht
§ 32 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
§ 33 Nutzungsentschädigung
§ 34 Anschluß an Fernheizungen
Fenster- und Lichtrecht
§ 35 Inhalt und Umfang
§ 36 Ausnahmen
§ 37 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Wasserrechtliches Nachbarrecht
§ 38 Wild abfließendes Wasser
§ 39 Wiederherstellung des früheren Zustandes
§ 40 Anzeigepflicht und Schadensersatz
Dachtraufe
§ 41 Ableitung des Niederschlagswassers
§ 42 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
Einfriedungen
§ 43 Einfriedungspflicht
§ 44 Kosten der Einfriedung
§ 45 Anzeigepflicht
§ 46 Grenzabstand von Einfriedungen
Bodenerhöhungen
§ 47 Bodenerhöhungen
Grenzabstände für Pflanzen
§ 48 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
§ 49 Grenzabstände für Hecken
§ 50 Ausnahmen
§ 51 Berechnung des Abstandes
§ 52 Grenzabstände im Weinbau
§ 53 Grenzabstände für Wald
§ 54 Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
§ 55 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
§ 56 Nachträgliche Grenzänderungen
Verjährung
§ 57 Verjährung
Schlußbestimmungen
§ 58 Übergangsvorschriften
§§ 59, 60 [aufgehoben]
§ 61 Inkrafttreten