Das Sachsen Anhalt Nachbarschaftsgesetz (NbG) wurde am 13. November 1997 beschlossen und trat am 1. Januar 1998 in Kraft. Seitdem wurde es mehrfach angepasst und geändert.
Hier finden Sie die aktuelle Version des Nachbarschaftsgesetz für Sachsen Anhalt in der zum 2012 aktuellsten verfügbaren Fassung.
Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt aktuelle Fassung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Anzeige von Vorhaben, Einwendungen
§ 4 Verjährung
Abschnitt 2 Nachbarwand
§ 5 Errichtung
§ 6 Anbau, Anzeige
§ 7 Vergütung
§ 8 Erhöhen
§ 9 Beseitigung vor dem Anbau
§ 10 Unterhaltung, Abbruch
Abschnitt 3 Grenzwand
§ 11 Begriff
§ 12 Errichtung einer ersten Grenzwand
§ 13 Anbau
§ 14 Errichtung einer zweiten Grenzwand
§ 15 Abbruch eines Gebäudes
§ 16 Übergreifende Bauteile
Abschnitt 4 Bodenveränderungen
§ 17 Verbot der Schädigung des benachbarten Grundstücks
Abschnitt 5 Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 18 Inhalt und Umfang
§ 19 Nutzungsentschädigung
§ 20 Schadensersatz
Abschnitt 6 Höherführen von Abgasanlagen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
§ 21 Duldungspflichten
Abschnitt 7 Einfriedung der Grundstücke
§ 22 Einfriedungspflicht
§ 23 Anforderungen an Grundstückseinfriedungen
§ 24 Standort der Einfriedung
§ 25 Gemeinsame Einfriedung
§ 26 Ausnahmen
§ 27 Anzeigepflicht
§ 28 Beseitigungsanspruch
Abschnitt 8 Wasserrechtliches Nachbarschaftsrecht
§ 29 Veränderung des Grundwasserspiegels
§ 30 Wild abfließendes Wasser
§ 31 Hinderung des Zuflusses
§ 32 Wiederherstellung des früheren Zustandes
Abschnitt 9 Traufwasser, Abwässer
§ 33 Störungsverbot
Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
§ 34 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
§ 35 Ausnahmen
§ 36 Berechnung des Abstandes
§ 37 Grenzabstände im Weinbau
§ 38 Grenzabstände für Wald
§ 39 Beseitigung, Zurückschneiden
§ 40 Ausschluß des Anspruchs auf Beseitigung und auf Zurückschneiden
§ 41 Ersatzanpflanzungen
§ 42 Nachträgliche Änderungen
Abschnitt 11 Schlußvorschriften
§ 43 Übergangsvorschriften und Bestandsschutz
§ 44 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten