Nachbarrechtsgesetz Sachsen-Anhalt (Nachbarschaftsgesetz) NbG

Das Sachsen Anhalt Nachbarschaftsgesetz (NbG) wurde am 13. November 1997 beschlossen und trat am 1. Januar 1998 in Kraft. Seitdem wurde es mehrfach angepasst und geändert.

Hier finden Sie die aktuelle Version des Nachbarschaftsgesetz für Sachsen Anhalt in der zum 2012 aktuellsten verfügbaren Fassung.

Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt aktuelle Fassung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Anzeige von Vorhaben, Einwendungen
§ 4 Verjährung

Abschnitt 2 Nachbarwand

§ 5 Errichtung
§ 6 Anbau, Anzeige
§ 7 Vergütung
§ 8 Erhöhen
§ 9 Beseitigung vor dem Anbau
§ 10 Unterhaltung, Abbruch

Abschnitt 3 Grenzwand

§ 11 Begriff
§ 12 Errichtung einer ersten Grenzwand
§ 13 Anbau
§ 14 Errichtung einer zweiten Grenzwand
§ 15 Abbruch eines Gebäudes
§ 16 Übergreifende Bauteile

Abschnitt 4 Bodenveränderungen

§ 17 Verbot der Schädigung des benachbarten Grundstücks

Abschnitt 5 Hammerschlags- und Leiterrecht

§ 18 Inhalt und Umfang
§ 19 Nutzungsentschädigung
§ 20 Schadensersatz

Abschnitt 6 Höherführen von Abgasanlagen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen

§ 21 Duldungspflichten

Abschnitt 7 Einfriedung der Grundstücke

§ 22 Einfriedungspflicht
§ 23 Anforderungen an Grundstückseinfriedungen
§ 24 Standort der Einfriedung
§ 25 Gemeinsame Einfriedung
§ 26 Ausnahmen
§ 27 Anzeigepflicht
§ 28 Beseitigungsanspruch

Abschnitt 8 Wasserrechtliches Nachbarschaftsrecht

§ 29 Veränderung des Grundwasserspiegels
§ 30 Wild abfließendes Wasser
§ 31 Hinderung des Zuflusses
§ 32 Wiederherstellung des früheren Zustandes

Abschnitt 9 Traufwasser, Abwässer

§ 33 Störungsverbot

Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen

§ 34 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
§ 35 Ausnahmen
§ 36 Berechnung des Abstandes
§ 37 Grenzabstände im Weinbau
§ 38 Grenzabstände für Wald
§ 39 Beseitigung, Zurückschneiden
§ 40 Ausschluß des Anspruchs auf Beseitigung und auf Zurückschneiden
§ 41 Ersatzanpflanzungen
§ 42 Nachträgliche Änderungen

Abschnitt 11 Schlußvorschriften

§ 43 Übergangsvorschriften und Bestandsschutz
§ 44 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten

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