Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein NachbG Schl.-H.

Der Landtag hat am 24. Februar 1971 ein Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.) beschlossen, welches am 1. April 1971 in Kraft trat. Bis zu heutigen Tage wurde es mehrfach geändert.

Hier finden Sie die aktuelle Version des Nachbarrechtsgesetz für Schleswig Holstein in der zum 2012 aktuellsten verfügbaren Fassung.

Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein aktuelle Version

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Erbbauberechtigter
§ 3 Verjährung

Nachbarwand

§ 4 Nachbarwand und Anbau
§ 5 Beschaffenheit der Nachbarwand
§ 6 Anbau an die Nachbarwand
§ 7 Anzeige des Anbaus
§ 8 Unterhaltung der Nachbarwand
§ 9 Beseitigung der Nachbarwand
§ 10 Veränderung der Nachbarwand

Grenzwand

§ 11 Grenzwand und Anbau
§ 12 Errichten der Grenzwand
§ 13 Anbau an die Grenzwand
§ 14 Errichten einer zweiten Grenzwand
§ 15 Einseitige Grenzwand
§ 16 Über die Grenze gebaute Wand

Hammerschlags- und Leiterrecht

§ 17 Inhalt und Umfang
§ 18 Anzeige und Schadensersatz
§ 19 Nutzungsentschädigung

Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen

§ 20 Inhalt und Umfang
§ 21 Anzeige und Schadensersatz

Fenster- und Lichtrecht

§ 22 Inhalt und Umfang
§ 23 Ausnahmen
§ 24 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs

Bodenerhöhung

§ 25 [Bodenerhöhung]

Traufe

§ 26 [Traufe]

Schutz des Grundwassers

§ 27 [Schutz des Grundwassers]

Einfriedigung bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke

§ 28 Allgemeine Einfriedigungspflicht
§ 29 Einfriedigungspflicht des Störers
§ 30 Standort der Einfriedigung
§ 31 Beschaffenheit der Einfriedigung
§ 32 Kosten der Errichtung und Unterhaltung
§ 33 Ausschluß des Einfriedigungsanspruchs
§ 34 Ausnahmen

Einfriedigung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

§ 35 Einfriedigungspflicht
§ 36 Gemeinsame Errichtung und Unterhaltung einer Einfriedigung

Grenzabstände für Anpflanzungen

§ 37 Grenzabstände
§ 38 Boden- und Klimaschutzpflanzungen
§ 39 Ausnahmen
§ 40 Ausschluß des Anspruchs auf Zurückschneiden
§ 41 Ersatzanpflanzungen und Grenzänderungen

Grenzabstände für Gebäude

§ 42 Grenzabstand
§ 43 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs

Schlußvorschriften

§ 44 Übergangsvorschriften
§ 45 [nicht wiedergegebene Änderungsvorschrift]
§ 46 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 47 Inkrafttreten


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