Grillen auf dem Balkon
Fakt ist: Wer in einem Mehrfamilienhaus in enger Nachbarschaft lebt, darf nicht unbedingt so oft auf seinem Balkon oder der Terrasse grillen, wie es ihm beliebt. Wer also nicht möchte, dass ein schöner Grillabend unverhofft vor dem Kadi endet, sollte rechtzeitig die rechtliche Lage überprüfen.
Wie oft darf man grillen?
Die Entscheidungen, die in verschiedenen Gerichtsurteilen der letzten Jahre getroffen wurden, weichen durchaus voneinander ab. Daraus resultierend können an dieser Stelle nur ungefähre Richtwerte und Empfehlungen genannt werden, die Einzelfallentscheidungen nicht ersetzen. Rücksichtnahme auf die Nachbarn ist oberstes Gebot.
Urteile zum Thema Grillen
Laut dem AG Bonn 1997 ist es in Ordnung, von April bis September einmal monatlich den Grill auf seinem eigenen Balkon oder der Terrasse in Betrieb zu nehmen – wenn man seine Nachbarn spätestens 48 Stunden vorher informiert hat.
Häufiger hingegen – nämlich zweimal im Monat – darf man gemäß dem LG Aachen in dem am weitesten von allen Nachbarn entfernten Teil des Gartens grillen.
Das LG Stuttgart 1996 hingegen gesteht in seinem Beschluss Grillfreunden auf der Terrasse drei Grillabende oder sechs Stunden jährlich zu.
Grillen im Garten
Gemäß dem Bayerischen Obersten Landesgerichts darf im Garten einer Eigentumswohnanlage aber auf jeden Fall gegrillt werden, und das sogar auf Holzkohle und bis zu fünfmal im Jahr.
Andere Gerichte (AG Hamburg-Mitte, 40 C 229/1972 , LG Düsseldorf, 25 T 435/90) hingegen untersagen das Grillen mit einem offenen Holzkohlengrill auf dem Balkon komplett. In diesem Fall kann aber auf einen Elektrogrill oder einen Lavastein-Gasgrill zurückgegriffen werden.
Die Hausordnung und das Grillen
Das letzte Wort hat jedoch der Vermieter: Er darf im Mietvertrag das Grillen grundsätzlich untersagen und bei Nichtbeachtung sogar den Mietvertrag schriftlich kündigen. (LG Essen 2002)
Oft vergessen: der Lärmschutz
Gemütliche Grillabende haben es an sich, dass sie draußen stattfinden. Gerade in Verbindung mit einer Feier und mehreren Gästen kommt es häufig zur Lärmbelästigung – ein Aspekt, der in Verbindung mit dem Grillen häufig vernachlässigt wird.
Auch hier haben die Nachbarn jedoch das Recht auf Nachtruhe – nach 22 Uhr sollte es also deutlich ruhiger und die Feierlichkeit nach drinnen verlagert werden.
Das Urteil des OLG Oldenburg (13 U 53/02) räumt hier mehr Freiheiten für den Grillfreund ein und sieht es als angemessen an, viermal im Jahr bis Mitternacht draußen zu grillen.
Grillen nur unter Rücksichtnahme auf die Umwelt!
Anders liegt der Fall, wenn das Grillen und Feier nicht einfach den Nachbarn einen Grund zur Beschwerde liefert, sondern auch gegen die Umweltgesetze verstößt. Das passiert zum Beispiel, wenn starker Rauch und Ruß austritt. In solchen Fällen kommt das Bundesimmissionsschutzgesetz zum Tragen oder auch das landesrechtliche Immissionsschutzgesetz. In diesem Fall begeht der Gartenfreund eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bestraft wird. Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld genau zu überlegen, wo der Grill aufgestellt wird, welche Art der Befeuerung man wählt und auch, welche Uhrzeit dafür die Richtige ist.
Die Nachtruhe beginnt offiziell um 22 Uhr und endet um sieben Uhr morgens. Wer in dieser Zeit durch Lärm stört, der wird zunächst von der Polizei verwarnt und kann bei Wiederhandlungen auch mit einer Geldbuße bestraft werden. Wer trotzdem länger feiern möchte, der sollte seine Party im Haus fortsetzen oder draußen die Musik leise stellen und Unterhaltungen in Zimmerlautstärke führen, dagegen kann niemand etwas sagen. Am einfachsten ist wohl, die Nachbarn einfach mit einzuladen und so gemeinsam zu feiern. Dann kann sich auch niemand beschweren.
Generelles Grillverbot in Miethäusern
Anders liegt der Fall in Mietshäusern, denn damit es da auf den Balkonen keinen Streit um den Grill gibt, gibt es in einigen Mietverträgen eine generelle Klausel die das Grillen mit Holzkohle auf dem Balkon verbietet. Hier ist dann nur das Grillen mit Gas oder dem Elektrogrill erlaubt, denn dabei entstehen keine unangenehmen Gerüche und auch kein Qualm. Hält sich ein Hausbewohner nicht an das Verbot, so kann der Vermieter ihn abmahnen und sogar aus der Wohnung kündigen. Das besagt ein Urteil das Landgerichts in Essen unter dem Aktenzeichen 10 S 438/01.