Durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wird die europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht umgesetzt.

Die deutsche Lärmschutzverordnung geht jedoch über die Anforderungen der EU hinaus und enthält Bestimmungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräten z.B. in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten einschränken.

Für das Nachbarrecht  ist vor allem der Abschnitt 3 interessant. Dort werden Betriebsregelungen für 57 Geräte- und Maschinenarten festgelegt. Angefangen beim  Betonmischer und Hydraulikhammer bis hin zu Gartengeräten, wie Laubbläsern, Kettensägen und Rasenmähern. Die Geräte- und Maschinenarten sind im Anhang zur 32. BImSchV aufgeführt.

Ob für diese Geräuschemissionsgrenzwerte (Art. 12 der EG-Richtlinie) gelten  oder ob diese nur der Kennzeichnungspflicht (Art. 13 der EG-Richtlinie) unterliegen, lässt sich aus der Zuordnung zur Spalte 1 oder 2 entnehmen.

Neben den Regelungen der Verordnung bleiben weitergehende landesrechtliche Vorschriften bestehen (§ 7 Abs. 3 der 32. BImSchV).
Das heißt, dass Lärmschutzverordnungen von Gemeinden nach wie vor gelten,  wenn sie strengere Lärmschutzregelungen enthalten. Besteht in einer Gemeinde keine über die 32. BImSchV hinausgehende Lärmschutzverordnung, so gilt die 32. BImSchV.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 3 Inverkehrbringen
§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung
§ 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung
§ 6 Mitteilungspflichten

Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 7 Betrieb in Wohngebieten
§ 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Anpassungsvorschrift

Anhang