Nachbarschaftsrecht in Sachsen

Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.

Nachbarschaftsrecht in Sachsen: Das “Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)” regelt im Bundesland Sachsen zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.

Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie diese Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.

Damit Sie nicht stundenlang im Internet suchen müssen oder gar einen Anwalt bemühen, haben wir für Sie folgende PDF Dateien zum Download erstellt.

Alle Gesetzestexte mit Verkündungsstand: März 2024 * !

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Nachbarschaftsrecht Sachsen

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Fragen, die am häufigsten gestellt werden (FAQ)

Was ist eine Einfriedigung?

Eine Einfriedung ist eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstückes nach außen, um dieses vor Beeinträchtigungen von außen zu schützen. Beeinträchtigungen können u.a. sein:

  • Betreten durch Menschen und Tiere,
  • Witterungs- und Immissionseinflüsse (Lärm) sowie Wind und Sonne, als auch
  • Einblicke von außen.

Die abgrenzenden Anlagen sollen also den Frieden eines Grundstückes sicherstellen und werden daher „Einfriedung“ (Einfriedigung) genannt.

Welche Zaunhöhe ist erlaubt?

Die erlaubte Zaunhöhe hängt in Sachsen von verschieden Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie ist abhängig von: einem eventuell bestehenden Bebauungsplan, der ortsüblichen Zaunhöhe und den Regelungen des zweiten Abschnittes des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes, in dem die Bestimmungen zur Einfriedung zu finden sind.

Wie weit muss ein Baum von der Grundstücksgrenze entfernt sein?

Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher sind im § 9 des Nachbarrechtsgesetzes für Sachsen festgelegt und sind abhängig von der (zu erwartenden) Höhe des Baumes.

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)

Verkündungsstand: März 2024 *

Inhaltsübersicht der Abschnitte und Paragraphen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Nachbar und Eigentümer
§ 2 Nachbarliche Rücksicht
§ 3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Abschnitt 2 – Einfriedungen

§ 4 Einfriedungsrecht
§ 5 Kosten
§ 6 Kostentragungspflicht des Störers
§ 7 Abstand von der Grenze
§ 8

Abschnitt 3 – Grenzabstände für Pflanzen

§ 9 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
§ 10 Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken
§ 11 Grenzabstände im Weinbau
§ 12 Ausnahmen
§ 13 Bestimmung des Abstandes
§ 14 Anspruch auf Beseitigung
§ 15
§ 16 Bestandsschutz

Abschnitt 4 – Bodenerhöhungen und Aufschichtungen

§ 17 Bodenerhöhungen
§ 18 Grenzabstand von Aufschichtungen

Abschnitt 5 – Duldung von Leitungen

§ 19 Duldungspflicht
§ 20 Unterhaltung der Leitungen
§ 21 Betretungsrecht
§ 22 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
§ 23 Anschluß an andere Leitungen

Abschnitt 6 – Sonstige Nachbarschaftsrechte

§ 24 Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht
§ 25 Ableitung des Niederschlagswassers
§ 26 Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennen

Abschnitt 7 – Gemeinsame Bestimmungen

§ 27 Anzeigepflicht
§ 28 Schadensersatz
§ 29 Entschädigung
§ 30
§ 31 Verjährung

Abschnitt 8 – Schlußbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 Außerkrafttreten von Bestimmungen
§ 34 Inkrafttreten

§§ 903 – 924 und § 1004 des Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

§ 903 Befugnisse des Eigentümers
§ 904 Notstand
§ 905 Begrenzung des Eigentums
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen)
§ 907 Gefahr drohende Anlagen
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909 Vertiefung
§ 910 Überhang (Wurzeln und Zweige)
§ 911 Überfall (Früchte)
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 913 Zahlung der Überbaurente
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915 Abkauf
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917 Notweg
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
§ 919 Grenzabmarkung
§ 920 Grenzverwirrung
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923 Grenzbaum
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 3 Inverkehrbringen
§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung
§ 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung
§ 6 Mitteilungspflichten

Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 7 Betrieb in Wohngebieten
§ 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Anpassungsvorschrift

Anhang

* Hinweis: Verkündungsstand März 2024 bedeutet, dass alle bis zu diesem Monat amtlich verkündeten Änderungen des Gesetzes in der PDF Datei enthalten sind.