Sobald die Tage länger und wärmer werden zieht es die Menschen raus ins Freie und des Deutschen liebste Freizeitbeschäftigung ist das Grillen. Doch so beliebt das Grillen auch ist, es ist speziell für die Nachbarn häufig genug ein Grund zum Streiten. Entweder, weil der Qualm vom Grill in das Nachbarhaus zieht oder auch, weil die Party im Freien schlicht zu laut wird. Doch wichtig ist es zu wissen, was eigentlich laut Gesetzt erlaubt ist und was nicht. Ganz generell ist hierbei das Gebot der Rücksichtnahme oberstes Prinzip, dass bedeutet das ein jeder Rücksicht auf die Bedürfnisse des anderen nehmen sollte. Es kann also nicht schaden, den Nachbarn vorher über den Grillabend zu informieren und den Grill dann so aufzustellen, dass der Qualm ihm nicht in das Haus weht.

Grillen auf dem Balkon
Alles OK, solange es nicht qualmt …

Der eigene Garten ist trotzdem so etwas wie das eigene Territorium in dem sich jeder frei entfalten kann und seine Freizeit genießen kann wie er mag, es sei denn er beeinträchtigt damit die Bedürfnisse seiner Mitmenschen, in so einem Fall also der Nachbarn. Auf der anderen Seite müssen sich Nachbarn den Veranstaltungen von gelegentlichen Feiern beugen, sofern die Belästigung kein Übermaß annimmt. Mit solchen Streitfällen hat sich auch das Landgericht in München beschäftigt und ein wahrhaft salomonisches Urteil gefällt, welches da lautet: „Ein generelles Grillverbot ist genauso unzulässig wie eine generelle Grillerlaubnis. Der Nachbar muss grundsätzlich gelegentliches Grillen in der Sommerzeit dulden. Entstehen aber wesentlich Beeinträchtigungen, kommt sogar ein Grillverbot in Betracht (Az.: I 15 S 22735/03).“

Grillen nur unter Rücksichtnahme auf die Umwelt!

Anders liegt der Fall, wenn das Grillen und Feier nicht einfach den Nachbarn einen Grund zur Beschwerde liefert, sondern auch gegen die Umweltgesetze verstößt. Das passiert zum Beispiel, wenn starker Rauch und Ruß austritt. In solchen Fällen kommt das Bundesimmissionsschutzgesetz zum Tragen oder auch das landesrechtliche Immissionsschutzgesetz. In diesem Fall begeht der Gartenfreund eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bestraft wird. Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld genau zu überlegen, wo der Grill aufgestellt wird, welche Art der Befeuerung man wählt und auch, welche Uhrzeit dafür die Richtige ist.

Die Nachtruhe beginnt offiziell um 22 Uhr und endet um sieben Uhr morgens. Wer in dieser Zeit durch Lärm stört, der wird zunächst von der Polizei verwarnt und kann bei Wiederhandlungen auch mit einer Geldbuße bestraft werden. Wer trotzdem länger feiern möchte, der sollte seine Party im Haus fortsetzen oder draußen die Musik leise stellen und Unterhaltungen in Zimmerlautstärke führen, dagegen kann niemand etwas sagen. Am einfachsten ist wohl, die Nachbarn einfach mit einzuladen und so gemeinsam zu feiern. Dann kann sich auch niemand beschweren.

Generelles Grillverbot in Miethäusern

Anders liegt der Fall in Mietshäusern, denn damit es da auf den Balkonen keinen Streit um den Grill gibt, gibt es in einigen Mietverträgen eine generelle Klausel die das Grillen mit Holzkohle auf dem Balkon verbietet. Hier ist dann nur das Grillen mit Gas oder dem Elektrogrill erlaubt, denn dabei entstehen keine unangenehmen Gerüche und auch kein Qualm. Hält sich ein Hausbewohner nicht an das Verbot, so kann der Vermieter ihn abmahnen und sogar aus der Wohnung kündigen. Das besagt ein Urteil das Landgerichts in Essen unter dem Aktenzeichen 10 S 438/01.

Sollte es einmal zu Komplikationen mit Nachbarn oder dem Vermieter kommen, so empfiehlt es sich Expertenrat zu holen, einen solchen gibt es in Kanzleien wie zum Beispiel groll-gross-steiner.de die Ihren Fokus auf dem Immobilienrecht haben!