Ruhestörung durch Rasenmäher

Warum Sie auf die Ruhezeiten beim Rasenmähen achten sollten!

So vermeiden Sie unnötigen Streit mit den Nachbarn!

Die warme Jahreszeit ist auch die Zeit der Rasenmäher, die in den Gärten vor sich hin brummen. Mit der Ruhe im eigenen Garten ist es dann vorbei, wenn ein Nachbar seinen Rasenmäher in Betrieb nimmt. Der monotone Lärm, der beim Mähen entsteht, dringt durch die geöffneten Fenster auch in Häuser und Wohnungen – und das viele Minuten und unter Umständen Stunden lang, je nach Größe des zu mähenden Rasenstückes.

Häufig stellt man sich die Frage: Darf der Nachbar eigentlich immer den Rasen mähen, oder gibt es Ruhezeiten, in denen das Rasenmähen aus Lärmschutzgrunden gesetzlich verboten ist?“

Übrigens, bevor es zu einem Streit mit Ihrem Nachbarn kommt, vielleicht nur wegen einer Kleinigkeit, empfehlen wir Ihnen unsere PDF-Datei, die drei nachbarrechtlich relevante Gesetze enthält.

Mit diesen Informationen können Sie so gut wie jeden Streit schnell selbst lösen.

Gibt es feste Zeiten zum Rasenmähen?

Zu Recht haben die Nachbarn Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Ruhezeiten, in denen Rasenmäher nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden dürfen. Doch häufig bleiben einem berufstätigen Gartenbesitzer nur die Tagesrandzeiten und Wochenenden, um seinen Garten zu pflegen und den Rasen zu mähen. Ist man persönlich davon betroffen, das die Rasenfläche des Nachbarn in den Abendstunden oder am Sonntag erst gemäht und dann noch mit einem Grastimmer gepflegt wird, kann einem schon mal leicht die Hutschnur reißen.

Bis 2002 – Rasenmäher-Lärmverordnung

1992 wurde die „Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ – Rasenmäherlärm-Verordnung erlassen. Sie schreibt bundeseinheitlich vor, zu welchen Zeiten der Betrieb eines Rasenmähers nicht erlaubt ist, wann man also Ruhezeiten beim Mähen des Rasens einzuhalten hat.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Motorrasenmähern (lauter Benzinrasenmäher) und lärmarmen Rasenmähern. Besonders leise sind Handrasenmäher, die ohne Motor auskommen. Aber auch bei Motorrasenmähern gibt es Unterschiede in der Lautstärke, etwa zwischen einem Benzinrasenmäher und einem elektrischen Rasenmäher.

Danach durften Motorrasenmäher nur an Werktagen und nur zwischen 7 Uhr morgens und 19 Uhr abends betrieben werden.

Seit 2002 – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Im September 2002 wurde die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) erlassen, die die alte Rasenmäherlärmverordnung ablöste.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Neben dem Rasenmäher können auch viele andere Gartengeräte zu einem echten Ärgernis in Sachen Lärm werden. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und daher die alte Rasenmäherlärm-Verordnung durch die allgemeiner gefasste Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ersetzt.  Die neue Verordnung bezieht sich auf eine ganze Reihe von Gerätearten, die typischerweise zur Gartenarbeit eingesetzt werden und dabei viel Lärm erzeugen können.

Neben Rasenmähern unterliegt die Nutzung folgender Gerätetypen zeitlichen und örtlichen Einschränkungen:

  • Freischneider
  • elektrische Heckenscheren
  • Laubsauger und Laubbläser
  • Rasentrimmer und Rasenkantenschneider
  • Motorkettensägen
  • Motorhacken mit Verbrennungsmotor
  • Motorhäcksler
  • Vertikutierer

Ein Betrieb der genannten Geräte ist an Sonn- und Feiertagen in de Geltungsgebieten grundsätzlich strikt untersagt. Auch zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens dürfen sie nicht genutzt werden. Für bestimmte Geräteklassen sind die Einschränkungen restriktiver, um der Mittagsruhe Rechnung zu tragen. Zwischen 13 und 15 Uhr dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger nicht betrieben werden.

Allerdings greift die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur in bestimmten Gebieten. Vor allem Wohngebiete werden hierdurch gegen übermäßigen Lärm durch Gartengeräte abgesichert. Hinzu kommen weitere Arten von Gebieten, die eines besonderen Lärmschutzes bedürfen, etwa Kur- und Klinikgebiete sowie allgemein die Gelände, auf denen sich Krankenhäuser und Pflegeanstalten befinden, Sondergebiete zu Erholungszwecken und Kleinsiedlungsgebiete.

Von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ausgeschlossene Gebiet

Von der Verordnung ausgeschlossen sind hingegen Gebiete, in denen allgemein das Lärmaufkommen höher ist und die keiner besonderen Lärmschutzmaßnahmen bedürfen – zum Beispiel, weil es dort keine Wohnbebauung gibt. Die ist insbesondere bei Gewerbe- und Industriegebieten der Fall. In Mischgebieten, Kerngebieten, Dorfgebieten und sonstigen Sondergebieten kommt sie ebenfalls nicht zur Anwendung.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist nur ein Mindeststandard. Darüber hinaus können Länder und Kommunen weitergehende Vorschriften erlassen, die auch die Gebiete umfasst, die durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nicht geschützt sind.

Maßgeblich ist – unabhängig von der tatsächlichen Bebauung – der jeweilige Bebauungsplan für das Gebiet. Ebenfalls möglich sind weitere Einschränkungen der zulässigen Betriebszeiten.

Es ist also wichtig, dass Sie sich kundig machen, welche Vorschriften in Ihrem Bundesland und Ihrer Kommune gelten.

Verstöße sind kein Kavaliersdelikt, sondern werden im Fall einer Anzeige als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Wer die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und weitergehender Betriebsverbote nicht befolgt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dieses kann in einzelnen Fällen bei bis zu 50.000 Euro liegen.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 3 Inverkehrbringen

§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung

§ 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung

§ 6 Mitteilungspflichten

Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 7 Betrieb in Wohngebieten

§ 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Übergangsvorschrift

§ 11 Anpassungsvorschrift

Anhang

Die aktuellste verfügbare Version der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung ist in der PDF-Datei ‚Gesetzestexte zum Nachbarrecht‘ für Ihr Bundesland enthalten.

Ruhezeiten variieren

Im Allgemeinen sind folgende Ruhezeiten definiert, die aber wieder von Ihrer Gemeinde verändert werden können:

  • morgendliche Ruhezeit von 6 bis 8 Uhr,
  • Mittagsruhe von 12 bzw. 13 Uhr bis 15 Uhr,
  • Abendruhe von 20 bis 22 Uhr und
  • Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr.

Sonderregelungen der Bundesländer und Kommunen

Über die Verordnung hinaus dürfen Bundesländer sowie Städte und Gemeinden weitere Einschränkungen für den Rasenmäher-Betrieb festlegen. So kann etwa die Mittagszeit einem besonderen Schutz unterliegen oder die abendliche Begrenzung auch für lärmarme Rasenmäher früher angesetzt sein.

Eine Anfrage bei der Gemeindeverwaltung kann im Zweifelsfall Klarheit schaffen.

Mit dem Nachbarn reden

Bei vielen Nachbarrechtsstreitigkeiten kann das Problem durch Gespräche auch ohne die Bemühung von Polizei, Anwalt oder Gerichten aus der Welt geschafft werden. Im Fall von Rasenmäherlärm ist diese Vorgehensweise nur bedingt geeignet. Denn je nach Siedlungsdichte ist üblicherweise eine größere Zahl von Nachbarn vom Lärm betroffen. Und: Gesetz ist Gesetz.

Trotzdem kann man als vom Lärm Betroffener bei einmaligem Vorkommen zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Denn vielleicht ist ihm nur bislang die Rechtslage nicht bekannt gewesen und er wird sich nach einem Gespräch an die Regeln halten.

Lärmprotokoll bei anhaltenden Ruhestörungen

Sollte das friedliche Gespräch nicht möglich sein, oder zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, so empfiehlt sich das führen eine Lärmprotokolls. Es reicht nämlich im Falle einer Klage nicht aus, lediglich von „laufenden Ruhestörungen“ zu sprechen. Es ist notwendig dieses Lärmprotokoll über einen längeren Zeitraum zu führen.

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