Spätestens, wenn im Frühjahr die ersten Grilldüfte durch die Gartenanlagen ziehen, die Bäume ausschlagen und die Musik bei der Gartenarbeit etwas lauter gestellt wird, ist es Zeit für die alljährlich wiederkehrenden kleineren und größeren Auseinandersetzungen und Zwistigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn.

Oft lassen sich die Dinge recht unkompliziert durch ein paar nette Worte klären. Mitunter jedoch wachsen sich die Auseinandersetzungen zu einem handfesten Nachbarschaftsstreit aus, der dann auch vor Gericht geregelt werden muss.

Hierbei stellt sich für die Betroffenen immer wieder die Frage, welche Beeinträchtigungen zu dulden ich als Grundstückseigentümer eigentlich verpflichtet bin bzw. was ich dem ewig nörgelnden Nachbarn entgegenhalten kann, wenn er sich schon wieder über vermeintliche Kleinigkeiten beschwert.

Erste Klarheit schafft ein Blick ins Gesetz. Allgemeine Vorschriften, die die Rechtsbeziehungen der Grundstücksnachbarn regeln, finden sich in den §§ 903 bis 924 und § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darüber hinaus hat jedes Bundesland noch ein eigenes Nachbarrechtsgesetz erlassen, in denen sich dann detailierte Vorschriften, beispielsweise zur Höhe von Grenzhecken und -sträuchern sowie deren jeweiliger Abstand zur Grundstücksgrenze, widerfinden.

Häufiger Streitpunkt zwischen Grundstücksnachbarn ist die Frage, inwieweit der Eigentümer eines Grundstückes Wurzeln oder Zweige eines Baumes oder Strauches seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden muss.

Hier gibt § 910 BGB Klarheit. So darf der Grundstückseigentümer beispielsweise die Wurzeln eines Baumes, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten, jedoch nur dann, wenn diese Wurzeln die Benutzung seines Grundstückes beeinträchtigen. Hierfür ist er im Zweifelsfall darlegungs- und beweispflichtig.

Gleiches gilt auch für herüberhängende Zweige. Hier muss der Eigentümer dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Sollte der Nachbar bis zum Ende der Frist die Zweige nicht selbst abgeschnitten haben, darf es der Grundstückseigentümer tun.

Ebenso oft kommt es auch zu Auseinandersetzungen bei der Frage, wem die Früchte zustehen sollen, die auf einem Baum wachsen, der zwar auf einem Grundstück steht, dessen Zweige und damit Früchte jedoch auf das andere Grundstück herüberreichen.

Aktuelle Themen – und Evergreens

Diesen Fall klärt § 911 BGB. Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Dies gilt tatsächlich nur für Früchte, die von selbst von den Zweigen fallen. Abtrennen oder abschütteln darf der Grundstückseigentümer sie nicht.

In diesem Fall erlangt er kein Eigentum an den Früchten und muss sie seinem Nachbarn, auf dessen Grundstück der Baum steht, zurückgeben.

Höchst streitig ist auch immer wieder die Frage, welche Beeinträchtigungen ich als Grundstückseigentümer durch meinen Nachbarn eigentlich hinnehmen muss.

Auch hier gibt es allgemeine Vorschriften. Im Wesentlichen ist dies § 906 BGB, der bedauerlicherweise jedoch wenig konkret ist und ein hohes Maß an Auslegungsspielraum zulässt. Nach dieser Vorschrift kann ein Grundstückseigentümer die Zuführung von beispielsweise Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Geräuschen, Erschütterungen etc. von einem anderen Grundstück insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Im konkreten Fall kann hier ein Blick in das Bundesemissionsschutzgesetz helfen. Die hier oder auch in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- und Richtwerte dürfen nicht überschritten werden.

Das gelegentliche und zeitlich begrenze Grillen meines Nachbarn werde ich als Grundstückseigentümer wohl zu dulden haben; ebenso wie Kinderlachen oder gelegentliche nächtliche Feierlichkeiten ohne laute Musik.

Im Gegensatz hierzu muss ich das Jauchedüngen des Nachbarn, welches es mir als Grundstückseigentümer über längere Zeit unmöglich macht, meine eigene Terrasse zu nutzen, oder das Aufdrehen von Musikanlagen in Diskolautstärke, und dies insbesondere am Wochenende, nicht hinnehmen.

Rechtsanwältin Anke Knauf
Rechtsanwältin Anke Knauf

Die Grenzen sind hier fließend. Probleme wird es oftmals auch bei der Beweisführung geben. Sollten die Beeinträchtigungen also gar zu schlimm werden, sollte man für Zeugen sorgen.

Ein  klärendes Gespräch kann für Wunder sorgen

In aller Regel empfiehlt es sich, zunächst das klärende Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Oftmals können ein paar Worte zur rechten Zeit größere Auseinandersetzungen verhindern. Sollte sich jedoch trotz Aussprache nichts ändern, bleibt oft nur der Weg über den Anwalt.

Dieser Text wurde uns von der Leipziger Anwaltskanzlei Anke Knauf (Rechtsanwältin und Verfasserin) zur Verfügung gestellt.


Auf den folgenden Unterseiten werden sowohl aktuelle Themen wie z.B. die Frage nach dem Grillen auf dem Balkon als auch Evergreens – also Fragestellungen die immer wieder auftauchen behandelt.

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Die Themen, die immer wieder für Streit unter Nachbarn sorgen sind u.a.:

  • Grillen auf dem Balkon
  • Bäume fällen
  • Wann darf man Rasenmähen
  • Blätter und Samenflug
  • Grenzabstände
  • Grenzabstände für Hecken