Nachbarschaftsrecht in Sachsen

Nachbarschaftsrecht in Sachsen: Das „Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)“ regelt im Bundesland Sachsen zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.

Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.

Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie diese Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.

Damit Sie nicht stundenlang im Internet suchen müssen oder gar einen Anwalt bemühen, haben wir für Sie folgende PDF-Dateien zum Herunterladen / Download erstellt. Alle Texte sind mit Verkündungsstand: Januar 2025* ! Diese Gesetzestexte sind ein Muss, weil sie Ihnen Klarheit über Ihre Pflichten und Rechte in der Nachbarschaft verschaffen.

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Fragen, die am häufigsten gestellt werden (FAQ)

Was ist eine Einfriedigung?

Eine Einfriedung ist eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstückes nach außen, um dieses vor Beeinträchtigungen von außen zu schützen. Beeinträchtigungen können u.a. sein:

  • Betreten durch Menschen und Tiere,
  • Witterungs- und Immissionseinflüsse (Lärm) sowie Wind und Sonne, als auch
  • Einblicke von außen.

Die abgrenzenden Anlagen sollen also den Frieden eines Grundstückes sicherstellen und werden daher „Einfriedung“ (Einfriedigung) genannt.

Welche Zaunhöhe ist erlaubt?

Die erlaubte Zaunhöhe hängt in Sachsen von verschieden Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie ist abhängig von: einem eventuell bestehenden Bebauungsplan, der ortsüblichen Zaunhöhe und den Regelungen des zweiten Abschnittes des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes, in dem die Bestimmungen zur Einfriedung zu finden sind.

Wie weit muss ein Baum von der Grundstücksgrenze entfernt sein?

Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher sind im § 9 des Nachbarrechtsgesetzes für Sachsen festgelegt und sind abhängig von der (zu erwartenden) Höhe des Baumes.

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)

Verkündungsstand: Januar 2025 *

Inhaltsübersicht der Abschnitte und Paragraphen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Nachbar und Eigentümer
§ 2 Nachbarliche Rücksicht
§ 3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Abschnitt 2 – Einfriedungen

§ 4 Einfriedungsrecht
§ 5 Kosten
§ 6 Kostentragungspflicht des Störers
§ 7 Abstand von der Grenze
§ 8

Abschnitt 3 – Grenzabstände für Pflanzen

§ 9 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
§ 10 Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken
§ 11 Grenzabstände im Weinbau
§ 12 Ausnahmen
§ 13 Bestimmung des Abstandes
§ 14 Anspruch auf Beseitigung
§ 15
§ 16 Bestandsschutz

Abschnitt 4 – Bodenerhöhungen und Aufschichtungen

§ 17 Bodenerhöhungen
§ 18 Grenzabstand von Aufschichtungen

Abschnitt 5 – Duldung von Leitungen

§ 19 Duldungspflicht
§ 20 Unterhaltung der Leitungen
§ 21 Betretungsrecht
§ 22 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
§ 23 Anschluß an andere Leitungen

Abschnitt 6 – Sonstige Nachbarschaftsrechte

§ 24 Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht
§ 25 Ableitung des Niederschlagswassers
§ 26 Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennen

Abschnitt 7 – Gemeinsame Bestimmungen

§ 27 Anzeigepflicht
§ 28 Schadensersatz
§ 29 Entschädigung
§ 30
§ 31 Verjährung

Abschnitt 8 – Schlußbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 Außerkrafttreten von Bestimmungen
§ 34 Inkrafttreten