Blätter, Zweige, Früchte und Samen der Bäume im Nachbargarten verteilen sich auf das eigene Grundstück, sorgen für eine unschönen Anblick und müssen mit zusätzlichem Aufwand entfernt werden.
Alte Bäume besitzen häufig ein mächtiges Wurzelwerk. Auch die Baumwurzeln können sich über die Grundstücksgrenze hinweg ausbreiten und dabei andere Pflanzen beim Wachsen behindern, Pflastersteine anheben oder sogar die Fundamente von Häusern beschädigen.
Bäume mit giftigen Früchten oder Blättern gefährden Kinder in unmittelbarer Umgebung.
Nicht immer müssen die Bäume tatsächlich weichen. Um den genannten Störungen weitgehend vorzubeugen, gibt es bestimmen Grenzabstände zum Nachbargrundstück, die bei der Pflanzung von Bäumen eingehalten werden müssen. Diese betragen meist zwischen einem halben oder sogar vier Metern, abhängig von den Nachbarrechtsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes oder der Baumschutzsatzung. Wird der Abstand unterschritten, kann eine Fällung des Baums verlangt werden. Aber damit sollte man nicht zu lange warten. Denn fünf Jahre nach Pflanzung des Baums verjährt dieser Anspruch.
Das LG Hamburg (10.9.1998; Az. 307 S 130/98) entschied, dass auch Schattenwurf durch Bäume vom Nachbarn hinzunehmen sei. Er gilt in Wohngebieten als ortsüblich. Mangelnder Lichteinfall rechtfertigt also keine Fällung – wohl aber eine Beseitigung von überhängenden Ästen, wenn eine starke Beeinträchtigung vorliegt.
Wann darf man eigentlich Bäume fällen?
Die Regelungen, wann und ob Bäume auf dem eigenen Grundstück gefällt werden dürfen, sind leider nicht bundesweit einheitlich. Jede Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann hierbei eigene Regeln aufstellen. Außerdem gelten die Baumschutzverordnungen der Bundesländer. In jedem Fall empfiehlt es sich, beim Umweltamt der eigenen Stadt oder Gemeinde nachzufragen und gegebenenfalls eine Genehmigung zum Fällen des Baumes zu beantragen.
ACHTUNG nistende Vögel
Zu bestimmten Jahreszeiten kann das Fällen etwa aufgrund nistender Vögel untersagt sein.
Auch ist es möglich, dass der Baum als Naturdenkmal gilt. Wer den Baum dann einfach so fällt, mach sich nach § 304 StGB strafbar und kann mit einer hohen Geldbuße oder sogar mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren belegt werden. Selbst das Absägen eines einzelnen Astes ist dann nicht ohne Weiteres erlaubt, sondern genehmigungspflichtig.
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