Nachbarschaftsrecht in Sachsen-Anhalt
Nachbarschaftsrecht Sachsen-Anhalt: Das „Nachbarschaftsgesetz (NbG)“ regelt zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn in Sachsen-Anhalt im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.
Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.
Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie die Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.
Damit Sie nicht stundenlang im Internet suchen müssen oder gar einen Anwalt bemühen, haben wir für Sie folgende PDF-Dateien zum Herunterladen / Download erstellt. Alle Texte sind mit Verkündungsstand: Oktober 2024* ! Diese Gesetzestexte sind ein Muss, weil sie Ihnen Klarheit über Ihre Pflichten und Rechte in der Nachbarschaft verschaffen.
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Dauerbrenner
Dauerbrenner beim Streit mit den Nachbarn sind:
- Grenzabstände (Abschnitt 12 & 13) -> Silber-, Gold-Datei
- Einfriedung (Abschnitt 10) -> Gold-Datei
- Grenzwand (Abschnitt 3) -> Gold-Datei
Inhaltsverzeichnis
- 1 Dauerbrenner
- 2 Nachbarrechtsgesetz (NbG) für das Bundesland Sachsen-Anhalt
- 2.1 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
- 2.2 Abschnitt 2: Nachbarwand
- 2.3 Abschnitt 3: Grenzwand
- 2.4 Abschnitt 4: Bodenveränderungen
- 2.5 Abschnitt 5: Hammerschlags- und Leiterrecht
- 2.6 Abschnitt 6: Höherführen von Abgasanlagen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
- 2.7 Abschnitt 7: Einfriedung der Grundstücke
- 2.8 Abschnitt 8: Wasserrechtliches Nachbarschaftsrecht
- 2.9 Abschnitt 9: Traufwasser, Abwässer
- 2.10 Abschnitt 10: Grenzabstände für Pflanzen
- 2.11 Abschnitt 11: Schlußvorschriften
Nachbarrechtsgesetz (NbG) für das Bundesland Sachsen-Anhalt
Verkündungsstand: Oktober 2024 *
Inhaltsübersicht der Abschnitte und Paragraphen
Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Anzeige von Vorhaben, Einwendungen
§ 4 Verjährung
Abschnitt 2: Nachbarwand
§ 5 Errichtung
§ 6 Anbau, Anzeige
§ 7 Vergütung
§ 8 Erhöhen
§ 9 Beseitigung vor dem Anbau
§ 10 Unterhaltung, Abbruch
Abschnitt 3: Grenzwand
§ 11 Begriff
§ 12 Errichtung einer ersten Grenzwand
§ 13 Anbau
§ 14 Errichtung einer zweiten Grenzwand
§ 15 Abbruch eines Gebäudes
§ 16 Übergreifende Bauteile
Abschnitt 4: Bodenveränderungen
§ 17 Verbot der Schädigung des benachbarten Grundstücks
Abschnitt 5: Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 18 Inhalt und Umfang
§ 19 Nutzungsentschädigung
§ 20 Schadensersatz
Abschnitt 6: Höherführen von Abgasanlagen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
§ 21 Duldungspflichten
Abschnitt 7: Einfriedung der Grundstücke
§ 22 Einfriedungspflicht
§ 23 Anforderungen an Grundstückseinfriedungen
§ 24 Standort der Einfriedung
§ 25 Gemeinsame Einfriedung
§ 26 Ausnahmen
§ 27 Anzeigepflicht
§ 28 Beseitigungsanspruch
Abschnitt 8: Wasserrechtliches Nachbarschaftsrecht
§ 29 Veränderung des Grundwasserspiegels
§ 30 Wild abfließendes Wasser
§ 31 Hinderung des Zuflusses
§ 32 Wiederherstellung des früheren Zustandes
Abschnitt 9: Traufwasser, Abwässer
§ 33 Störungsverbot
Abschnitt 10: Grenzabstände für Pflanzen
§ 34 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
§ 35 Ausnahmen
§ 36 Berechnung des Abstandes
§ 37 Grenzabstände im Weinbau
§ 38 Grenzabstände für Wald
§ 39 Beseitigung, Zurückschneiden
§ 40 Ausschluß des Anspruchs auf Beseitigung und auf Zurückschneiden
§ 41 Ersatzanpflanzungen
§ 42 Nachträgliche Änderungen
Abschnitt 11: Schlußvorschriften
§ 43 Übergangsvorschriften und Bestandsschutz
§ 44 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten