Nachbarschaftsrecht in Niedersachsen

Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.

Nachbarschaftsrecht in Niedersachsen: Das “Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)” regelt im Bundesland Niedersachsen zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.

Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie diese Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.

Damit Sie nicht stundenlang im Internet suchen müssen oder gar einen Anwalt bemühen, haben wir für Sie folgende PDF Dateien zum Download erstellt.

Alle Gesetzestexte mit Verkündungsstand: März 2024 * !

Nachbarschaftsrecht Niedersachsen

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Fragen, die am häufigsten gestellt werden (FAQ)

Was ist eine Einfriedigung?

Eine Einfriedung ist eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstückes nach außen, um dieses vor Beeinträchtigungen von außen zu schützen. Beeinträchtigungen können u.a. sein: Betreten durch Menschen und Tiere, Witterungs- und Immissionseinflüsse (Lärm) sowie Wind und Sonne, als auch Einblicke von außen. Die abgrenzenden Anlagen sollen also den Frieden eines Grundstückes sicherstellen und werden daher „Einfriedung“ (Einfriedigung) genannt.

Welche Zaunhöhe ist in Niedersachsen erlaubt?

Die erlaubte Zaunhöhe hängt in Niedersachsen von verschieden Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie ist abhängig von: einem eventuell bestehenden Bebauungsplan, der ortsüblichen Zaunhöhe und den Regelungen des sechsten Abschnittes des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes, in dem die Bestimmungen zur Einfriedung zu finden sind.

Für welche Seite des Grundstücks bin ich in Niedersachsen beim Einzäunen zuständig?

In Niedersachsen gilt das System der „Rechtseinfriedung“ im § 27 des Nachbarrechtsgesetzes steht genau, wie „rechtes Grundstück“ definiert ist.

Wie weit muss ein Baum in Niedersachsen von der Grundstücksgrenze entfernt sein?

Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher sind im § 50 des Nachbarrechtsgesetzes für Niedersachsen festgelegt und sind abhängig von der zu erwartenden Höhe des Baumes.

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz – (NNachbG)

Verkündungsstand: März 2024 *

Inhaltsübersicht der Abschnitte und Paragraphen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriff des Nachbarn
§ 2 Verjährung

Abschnitt 2 – Nachbarwand

§ 3 Begriff der Nachbarwand
§ 4 Einvernehmen mit dem Nachbarn
§ 5 Beschaffenheit der Nachbarwand
§ 6 Ansprüche des Nachbarn
§ 7 Anbau an die Nachbarwand
§ 8 Anzeige des Anbaues
§ 9 Abbruch an der Nachbarwand
§ 10 Unterhaltung der Nachbarwand
§ 11 Beseitigen der Nachbarwand vor dem Anbau
§ 12 Erhöhen der Nachbarwand
§ 13 Verstärken der Nachbarwand
§ 14 Schadensersatz
§ 15 Erneuerung einer Nachbarwand

Abschnitt 3 – Grenzwand

§ 16 Errichten einer Grenzwand
§ 17 Veränderung oder Abbruch einer Grenzwand
§ 18 Anbau an eine Grenzwand
§ 19 Anschluß bei zwei Grenzwänden
§ 20 Unterfangen einer Grenzwand
§ 21 Einseitige Grenzwand
§ 22 Über die Grenze gebaute Wand

Abschnitt 4 – Fenster- und Lichtrecht

§ 23 Umfang und Inhalt
§ 24 Ausnahmen
§ 25 Ausschluß des Beseitigungsanspruches

Abschnitt 5 – Bodenerhöhungen

§ 26 Bodenerhöhungen

Abschnitt 6 – Einfriedung

§ 27 Einfriedungspflicht
§ 28 Beschaffenheit der Einfriedung
§ 29 Einfriedungspflicht des Störers
§ 30 Gemeinsame Einfriedung auf der Grenze
§ 31 Abstand von der Grenze
§ 32 [aufgehoben]
§ 33 Ausschluß von Beseitigungsansprüchen
§ 34 Kosten
§ 35 Errichtungskosten in besonderen Fällen
§ 36 Benutzung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung
§ 37 Anzeigepflicht

Abschnitt 7 – Wasserrechtliches Nachbarrecht

§ 38 Veränderung des Grundwassers
§ 39 Wild abfließendes Wasser
§ 40 Hinderung des Zuflusses
§ 41 Wiederherstellung des früheren Zustandes
§ 42 Anzeigepflicht
§ 43 Schadensersatz
§ 44 Rechtsausübung im Notstand

Abschnitt 8 – Dachtraufe

§ 45 Traufwasser
§ 46 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen

Abschnitt 9 – Hammerschlags- und Leiterrecht

§ 47 Inhalt und Umfang
§ 48 Nutzungsentschädigung

Abschnitt 10 – Höherführen von Schornsteinen

§ 49 [Höherführen von Schornsteinen]

Abschnitt 11 – Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen

§ 50 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
§ 51 Bestimmung des Abstandes
§ 52 Ausnahmen
§ 53 Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden
§ 54 Ausschluß des Anspruches auf Beseitigen oder Zurückschneiden
§ 55 Bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Pflanzen – Außenbereich
§ 56 Ersatzanpflanzungen
§ 57 Nachträgliche Grenzänderungen

Abschnitt 12 – Grenzabstände für Waldungen

§ 58 Grenzabstände
§ 59 Beseitigungsanspruch
§ 60 Bewirtschaftung von Wald

Abschnitt 13 – Grenzabstände für Gebäude im Außenbereich

§ 61 Größe des Abstandes
§ 62 Ausschluß des Beseitigungsanspruches

Abschnitt 14 – Schlußbestimmungen

§ 63 Übergangsvorschriften
§§ 64, 65 [nicht wiedergegebene Änderungs- bzw. Aufhebungsvorschriften]
§ 64 [nicht wiedergegebene Änderungs- bzw. Aufhebungsvorschriften]
§ 65 [nicht wiedergegebene Änderungs- bzw. Aufhebungsvorschriften]
§ 66 Inkrafttreten des Gesetzes

§§ 903 – 924 und § 1004 des Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

§ 903 Befugnisse des Eigentümers
§ 904 Notstand
§ 905 Begrenzung des Eigentums
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen)
§ 907 Gefahr drohende Anlagen
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909 Vertiefung
§ 910 Überhang (Wurzeln und Zweige)
§ 911 Überfall (Früchte)
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 913 Zahlung der Überbaurente
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915 Abkauf
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917 Notweg
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
§ 919 Grenzabmarkung
§ 920 Grenzverwirrung
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923 Grenzbaum
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 3 Inverkehrbringen
§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung
§ 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung
§ 6 Mitteilungspflichten

Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 7 Betrieb in Wohngebieten
§ 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Anpassungsvorschrift

Anhang

* Hinweis: Verkündungsstand März 2024 bedeutet, dass alle bis zu diesem Monat amtlich verkündeten Änderungen des Gesetzes in der PDF Datei enthalten sind.