Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.
Nachbarschaftsrecht in Brandenburg: Das „Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)“ regelt im Bundesland Brandenburg zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.
Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie diese Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.
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Fragen, die am häufigsten gestellt werden (FAQ)
Was ist eine Einfriedigung?
Eine Einfriedung ist eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstückes nach außen, um dieses vor Beeinträchtigungen von außen zu schützen. Beeinträchtigungen können u.a. sein:
- Betreten durch Menschen und Tiere,
- Witterungs- und Immissionseinflüsse (Lärm) sowie Wind und Sonne, als auch
- Einblicke von außen.
Die abgrenzenden Anlagen sollen also den Frieden eines Grundstückes sicherstellen und werden daher „Einfriedung“ (Einfriedigung) genannt.
Welche Zaunhöhe ist erlaubt?
Die erlaubte Zaunhöhe hängt in Brandenburg von verschieden Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie ist abhängig von: einem eventuell bestehenden Bebauungsplan, der ortsüblichen Zaunhöhe und den Regelungen des achten Abschnittes des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes, in dem die Bestimmungen zur Einfriedung zu finden sind.
Für welche Seite des Grundstücks bin ich beim Einzäunen zuständig?
In Brandenburg gilt das System der „Rechtseinfriedung“ im § 28 des Nachbarrechtsgesetzes steht genau, wie „rechtes Grundstück“ definiert ist.
Wie weit muss ein Baum von der Grundstücksgrenze entfernt sein?
Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher sind im § 37 des Nachbarrechtsgesetzes für Brandenburg festgelegt und sind abhängig von der Art des Baumes.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Fragen, die am häufigsten gestellt werden (FAQ)
- 2 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
- 2.1 Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- 2.2 Abschnitt 2 – Nachbarwand
- 2.3 Abschnitt 3 – Grenzwand
- 2.4 Abschnitt 4 – Fenster- und Lichtrecht
- 2.5 Abschnitt 5 – Hammerschlags- und Leiterrecht
- 2.6 Abschnitt 6 – Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen
- 2.7 Abschnitt 7 – Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
- 2.8 Abschnitt 8 – Einfriedung
- 2.9 Abschnitt 9 – Grenzabstände für Pflanzen
- 2.10 Abschnitt 10 – Duldung von Leitungen
- 2.11 Abschnitt 11 – Dachtraufe und Abwässer
- 2.12 Abschnitt 12 – Wild abfließendes Wasser
- 2.13 Abschnitt 13 – Übergangs- und Schlußvorschriften
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Verkündungsstand: Oktober 2024 *
Inhaltsübersicht der Abschnitte und Paragraphen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
§ 2 Nachbar, Erbbauberechtigter
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Verjährung
Abschnitt 2 – Nachbarwand
§ 5 Begriff der Nachbarwand
§ 6 Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand
§ 7 Anbau an die Nachbarwand
§ 8 Anzeige des Anbaus
§ 9 Vergütung im Fall des Anbaus
§ 10 Unterhaltung der Nachbarwand
§ 11 Abriß eines der Bauwerke
§ 12 Nichtbenutzen der Nachbarwand
§ 13 Beseitigen der Nachbarwand
§ 14 Erhöhen und Verstärken der Nachbarwand
§ 15 Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung
Abschnitt 3 – Grenzwand
§ 16 Begriff
§ 17 Errichten einer Grenzwand
§ 18 Errichten einer zweiten Grenzwand
§ 19 Einseitige Grenzwand
§ 19a Überbau durch Wärmedämmung
Abschnitt 4 – Fenster- und Lichtrecht
§ 20 Inhalt und Umfang
§ 21 Ausnahmen
§ 22 Ausschluß desBeseitigungsanspruchs
Abschnitt 5 – Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 23 Inhalt und Umfang
§ 24 Nutzungsentschädigung
Abschnitt 6 – Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen
§ 25
Abschnitt 7 – Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
§ 26 Bodenerhöhungen
§ 27 Aufschichtungen und sonstige Anlagen
Abschnitt 8 – Einfriedung
§ 28 Einfriedungspflicht
§ 29 Anzeigepflicht
§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht
§ 31 Einfriedungspflicht des Störers
§ 32 Beschaffenheit
§ 33 Standort
§ 34 Kosten der Errichtung
§ 35 Benutzung und Kosten der Unterhaltung
Abschnitt 9 – Grenzabstände für Pflanzen
§ 36 Grenzabstände für Wald
§ 37 Grenzabstände für Bäume,Sträucher und Hecken
§ 38 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
§ 39 Beseitigungsanspruch
§ 40 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
§ 41 Ersatzanpflanzungen
§ 42 Nachträgliche Grenzänderungen
§ 43 Wild wachsende Pflanzen
Abschnitt 10 – Duldung von Leitungen
§ 44 Leitungen in Privatgrundstücken
§ 45 Unterhaltung
§ 46 Schadensersatz und Anzeigepflicht
§ 47 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung
§ 48 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen
§ 49 Leitungen in öffentlichen Straßen
§ 50 Entschädigung
§ 51 Anschluß an Fernheizungen
Abschnitt 11 – Dachtraufe und Abwässer
§ 52 Niederschlagswasser
§ 53 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
§ 54 Abwässer
Abschnitt 12 – Wild abfließendes Wasser
§ 55 Abfluß und Zufluß
§ 56 Wiederherstellung des früheren Zustands
§ 57 Schadensersatz
§ 58 Anzeigepflicht
§ 59 Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige
§ 60 Veränderung desGrundwasserspiegels
Abschnitt 13 – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Übergangsvorschriften
§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten