Nachbarschaftsrecht in Rheinland-Pfalz
Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.
Nachbarschaftsrecht in Rheinland-Pfalz: Das „Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)“ regelt im Bundesland Rheinland-Pfalz zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.
Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie diese Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.
Damit Sie nicht stundenlang im Internet suchen müssen oder gar einen Anwalt bemühen, haben wir für Sie folgende PDF-Dateien zum Herunterladen / Download erstellt. Alle Texte sind mit Verkündungsstand: Oktober 2024* ! Diese Gesetzestexte sind ein Muss, weil sie Ihnen Klarheit über Ihre Pflichten und Rechte in der Nachbarschaft verschaffen.
Mit dieser PDF-Datei erhalten Sie das umfassende Nachbarschaftsrecht-Wissen, dem bereits tausende Kunden vertrauen.
Silber Datei
9,71 €
Diese PDF-Datei beinhaltet:
- Die im Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz enthaltenen Grenzabstände.
Gold Datei
statt 16,99 €
nur 14,23 €
Diese PDF-Datei beinhaltet:
Platin Datei
18,17 €
Diese PDF-Datei beinhaltet:
- wie Gold Datei, zusätzlich ausgedruckt & Versand per Post
Fragen, die am häufigsten gestellt werden (FAQ)
Was ist eine Einfriedigung?
Eine Einfriedung ist eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstückes nach außen, um dieses vor Beeinträchtigungen von außen zu schützen. Beeinträchtigungen können u.a. sein:
- Betreten durch Menschen und Tiere,
- Witterungs- und Immissionseinflüsse (Lärm) sowie Wind und Sonne, als auch
- Einblicke von außen.
Die abgrenzenden Anlagen sollen also den Frieden eines Grundstückes sicherstellen und werden daher „Einfriedung“ (Einfriedigung) genannt.
Welche Zaunhöhe ist erlaubt?
Die erlaubte Zaunhöhe hängt in Rheinland-Pfalz von verschieden Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie ist abhängig von: einem eventuell bestehenden Bebauungsplan, der ortsüblichen Zaunhöhe und den Regelungen des neunten Abschnittes des Nachbarrechtsgesetzes, in dem die Bestimmungen zur Einfriedung zu finden sind. Sie sollten sich als erstes bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung erkundigen, ob eine Einfriedungssatzung besteht, was gerade in neueren Siedlungen nicht selten der Fall ist.
Für welche Seite des Grundstücks bin ich beim Einzäunen zuständig?
In Rheinland-Pfalz gilt das System der „der gemeinsamen Einfriedung“. In den §§ 17 und 18 ist beschrieben, wie die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt aufzuteilen sind.
Wie weit muss ein Baum von der Grundstücksgrenze entfernt sein?
Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher sind im § 44 des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz festgelegt und sind abhängig von der zu erwartenden Höhe des Baumes.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Fragen, die am häufigsten gestellt werden (FAQ)
- 2 Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
- 2.1 Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- 2.2 Abschnitt 2 – Nachbarwand
- 2.3 Abschnitt 3 – Grenzwand
- 2.4 Abschnitt 4 – Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen
- 2.5 Abschnitt 5 – Hammerschlags- und Leiterrecht
- 2.6 Abschnitt 6 – Duldung von Leitungen
- 2.7 Abschnitt 7 – Fenster- und Lichtrecht
- 2.8 Abschnitt 8 – Dachtraufe
- 2.9 Abschnitt 9 – Einfriedungen
- 2.10 Abschnitt 10 – Bodenerhöhungen
- 2.11 Abschnitt 11 – Grenzabstände für Pflanzen
- 2.12 Abschnitt 12 – Verjährung
- 2.13 Abschnitt 13 – Schlußbestimmungen
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Verkündungsstand: Oktober 2024 *
Inhaltsübersicht der Abschnitte und Paragraphen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Nachbar und Nutzungsberechtigter
Abschnitt 2 – Nachbarwand
§ 3 Grundsatz
§ 4 Beschaffenheit der Nachbarwand
§ 5 Anbau an die Nachbarwand
§ 6 Anzeige des Anbaues
§ 7 Vergütung
§ 8 Unterhaltung der Nachbarwand
§ 9 Nichtbenutzen der Nachbarwand
§ 10 Beseitigen der Nachbarwand vor dem Anbau
§ 11 Erhöhen der Nachbarwand
§ 12 Gründungstiefe
Abschnitt 3 – Grenzwand
§ 13 Errichten der Grenzwand
§ 14 Anbau an eine Grenzwand
§ 15 Anschluß bei zwei Grenzwänden
§ 16 Unterfangen einer Grenzwand
Abschnitt 4 – Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen
§ 17 Inhalt und Umfang
§ 18 Anzeigepflicht
§ 19 Schadensersatz
§ 20 Entschädigung
Abschnitt 5 – Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 21 Inhalt und Umfang
§ 22 Anzeigepflicht
§ 23 Schadensersatz
§ 24 Gefahr im Verzuge
§ 25 Entschädigung
Abschnitt 6 – Duldung von Leitungen
§ 26 Duldungspflicht
§ 27 Unterhaltung der Leitungen
§ 28 Anzeigepflichten und Schadensersatz
§ 29 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen
§ 30 Betretungsrecht
§ 31 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
§ 32 Entschädigung
§ 33 Anschluß an Fernheizungen
Abschnitt 7 – Fenster- und Lichtrecht
§ 34 Inhalt und Umfang
§ 35 Ausnahmen
§ 36 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Abschnitt 8 – Dachtraufe
§ 37 Ableitung des Niederschlagswassers
§ 38 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
Abschnitt 9 – Einfriedungen
§ 39 Einfriedungspflicht
§ 40 Kosten der Einfriedung
§ 41 Anzeigepflicht
§ 42 Grenzabstand von Einfriedungen
Abschnitt 10 – Bodenerhöhungen
§ 43 Grundsatz
Abschnitt 11 – Grenzabstände für Pflanzen
§ 44 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
§ 45 Grenzabstände für Hecken
§ 46 Ausnahmen
§ 47 Berechnung des Abstandes
§ 48 Grenzabstände im Weinbau
§ 49 Grenzabstände für Wald
§ 50 Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
§ 51 Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden
§ 52 Nachträgliche Grenzänderungen
Abschnitt 12 – Verjährung
§ 53 Verjährung
Abschnitt 13 – Schlußbestimmungen
§ 54 Übergangsvorschriften
§ 55 (Aufhebungsbestimmung)
§ 56 Inkrafttreten