Schneeschieben – Wann, wo und wie muss ein Mieter räumen?

Der Winter wird unterschiedlich bewertet. Viele finden es schön wenn es schneit, andere können auch sehr gut darauf verzichten. Besonders diejenigen, die den Schnee vor ihrem Grundstück wegräumen müssen.

Regeln für des Schneeschieben

Für dieses Schneeschieben gibt es Vorschriften, Satzungen und Gesetze, die regional allerdings sehr verschieden sind.

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Die Pflicht an sich besteht jedoch immer. Hier machen sich nur Unterschiede zu den Zeiten bemerkbar. Einige Gemeinden und Städte haben daher eine sogenannte Streusalzpflicht eingeführt. Gehwege die sich vor dem Grundstück befinden, müssen komplett von Schnee befreit sein. Desweiteren muss bei Glätte dementsprechend gestreut werden. In den jeweiligen Satzungen sind die Zeiten aufgelistet, bis wann der Schnee geräumt sein muss und mit welchen Mitteln gestreut werden darf. Sogar der Aufbewahrungsort in Bezug auf die Lagerung des Schnees ist darin genauestens beschrieben. Im Norden Deutschlands beispielsweise gilt, dass Schnee, der nach 20.00 Uhr gefallen ist, bis 9.00 Uhr des Folgetages zu räumen ist.

Besitzer müssen und Mieter können Schneeschieben

Schneit es um 9.00 Uhr immer noch oder schon wieder, ist trotzdem Schneeschieben angesagt. In der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr ist jeweils eine Stunde nach Beendigung des Schneefalls dieser wegzuschieben. Unebenheiten müssen unverzüglich beseitigt werden. Grundstücksbesitzer sind verpflichtet diese Arbeiten auszuüben. Wenn eine Person ab 09:00 Uhr auf dem nicht von Schnee und Eis befreiten Grundstück des Hausbesitzers stürzt und sich hierbei verletzt, kann der Eigentümer zu Schadensersatzleistungen herangezogen werden. Bewohner eines Mietshauses sind vom Grundsatz her nicht dazu verpflichtet zu räumen oder zu streuen. Diese Aufgaben können auch von dem eventuell zuständigen Hausmeister oder eine Fremdfirma erledigt werden. Ist dies nicht der Fall, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder stellt der Eigentümer des Mietshauses einen Plan auf, in dem die Mieter abwechselnd mit der Beseitigung von Schnee und Eis, sowie dem verteilen des Streusalzes beauftragt werden. Dieser Plan muss jedoch für jeden Mieter gut sichtbar ausgehangen sein. Sollte einer der Mieter nicht anwesend sein, obwohl er laut Plan eigentlich mit der Räumung dran wäre, muss er sich rechtzeitig um einen adäquaten Ersatz kümmern. Auch ein Hausbesitzer muss sich während seiner Abwesenheit um Ersatz bemühen. Die andere Möglichkeit ist, dass der Eigentümer die Verantwortung ausschließlich auf die Mieter des Erdgeschosses überträgt. Auch wenn es sicherlich nicht das Lieblingshobby eines jeden Eigentümers oder Mieters wird, ist und bleibt das Schnee schieben jedoch eine unabdingbare Pflicht um andere Personen und auch sich selbst nicht unnötig in Gefahr zu begeben.

Und nun noch ein Video des Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE.

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