Nachbarschaftsrecht in Hessen

Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.

Nachbarschaftsrecht in Hessen: Das “Hessische Nachbarrechtsgesetz” regelt im Bundesland Hessen zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.

Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie diese Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.

Damit Sie nicht stundenlang im Internet suchen müssen oder gar einen Anwalt bemühen, haben wir für Sie folgende PDF Dateien zum Download erstellt.

Alle Gesetzestexte mit Verkündungsstand: März 2024 * !

Nachbarschaftsrecht in Hessen

Nachbarschaftsrecht Hessen

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Fragen, die am häufigsten gestellt werden (FAQ)

Was ist eine Einfriedigung?

Eine Einfriedung ist eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstückes nach außen, um dieses vor Beeinträchtigungen von außen zu schützen. Beeinträchtigungen können u.a. sein:

  • Betreten durch Menschen und Tiere,
  • Witterungs- und Immissionseinflüsse (Lärm) sowie Wind und Sonne, als auch
  • Einblicke von außen.

Die abgrenzenden Anlagen sollen also den Frieden eines Grundstückes sicherstellen und werden daher „Einfriedung“ (Einfriedigung) genannt.

Welche Zaunhöhe ist erlaubt?

Die erlaubte Zaunhöhe hängt in Hessen von verschieden Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie ist abhängig von: einem eventuell bestehenden Bebauungsplan, der ortsüblichen Zaunhöhe und den Regelungen des vierten Abschnittes des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes, in dem die Bestimmungen zur Einfriedung zu finden sind. Sie sollten sich als erstes bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung erkundigen, ob eine Einfriedungssatzung besteht, was gerade in neueren Siedlungen nicht selten der Fall ist.

Für welche Seite des Grundstücks bin ich beim Einzäunen zuständig?

In Hessen gilt das System der „der gemeinsamen Einfriedung“. In den §§ 17 und 18 ist beschrieben, wie die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt aufzuteilen sind.

Wie weit muss ein Baum von der Grundstücksgrenze entfernt sein?

Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher sind im § 38 des Nachbarrechtsgesetzes für Hessen festgelegt und sind abhängig von der zu erwartenden Höhe des Baumes.

Hessisches Nachbarrechtsgesetz – (HNRG)

Verkündungsstand: März 2024 *

Inhaltsübersicht der Abschnitte und Paragraphen

Abschnitt 1 – Nachbarwand

§ 1 Errichten einer Nachbarwand
§ 2 Beschaffenheit der Nachbarwand
§ 3 Anbau an die Nachbarwand
§ 4 Nichtbenutzen der Nachbarwand
§ 5 Beseitigen der Nachbarwand
§ 6 Erhöhen der Nachbarwand
§ 7 Verstärken der Nachbarwand

Abschnitt 2 – Grenzwand

§ 8 Anbau an eine Grenzwand
§ 9 Errichten einer zweiten Grenzwand
§ 10 Besondere Gründung
§ 10a Wärmedämmung
§ 10b Über die Grenze gebaute Wand

Abschnitt 3 – Fenster- und Lichtrecht

§ 11 Umfang und Inhalt
§ 12 Ausnahmen
§ 13 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs

Abschnitt 4 – Einfriedung

§ 14 Errichtung
§ 15 Beschaffenheit
§ 16 Abstand von der Grenze
§ 17 Kosten der Errichtung
§ 18 Kosten der Unterhaltung
§ 19 Ausnahmen

Abschnitt 5 – Veränderung des Grundwasserspiegels

§ 20

Abschnitt 6 – Wild abfließendes Wasser

§ 21 Abfluß und Zufluß
§ 22 Wiederherstellung des früheren Zustandes
§ 23 Schadensersatz
§ 24 Anzeigepflicht
§ 25 Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige

Abschnitt 7 – Dachtraufe

§ 26 Niederschlagswasser
§ 27 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen

Abschnitt 8 – Hammerschlags- und Leiterrecht

§ 28 Inhalt und Umfang
§ 29 Schadensersatz und Anzeigepflicht

Abschnitt 9 – Duldung von Leitungen

§ 30 Leitungen in Privatgrundstücken
§ 31 Unterhaltung
§ 32 Schadensersatz und Anzeigepflicht
§ 33 Nachträgliche erhebliche  Beeinträchtigung
§ 34 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen
§ 35 Leitungen in öffentlichen Straßen

Abschnitt 10 – Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten

§ 36 Inhalt und Umfang
§ 37 Schadensersatz und Anzeigepflicht

Abschnitt 11 – Grenzabstände für Pflanzen

§ 38 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken
§ 40 Ausnahmen
§ 41 Berechnung des Abstandes
§ 42 Grenzabstand im Weinbau
§ 43 Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt
§ 44 Nachträgliche Grenzänderungen

Abschnitt 12 – Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 45

Abschnitt 13 – Schlußbestimmungen

§ 46 Übergangsvorschriften
§ 47 Änderung des Hessischen Wassergesetzes
§ 48 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§§ 903 – 924 und § 1004 des Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

§ 903 Befugnisse des Eigentümers
§ 904 Notstand
§ 905 Begrenzung des Eigentums
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen)
§ 907 Gefahr drohende Anlagen
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909 Vertiefung
§ 910 Überhang (Wurzeln und Zweige)
§ 911 Überfall (Früchte)
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 913 Zahlung der Überbaurente
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915 Abkauf
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917 Notweg
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
§ 919 Grenzabmarkung
§ 920 Grenzverwirrung
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923 Grenzbaum
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 3 Inverkehrbringen
§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung
§ 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung
§ 6 Mitteilungspflichten

Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 7 Betrieb in Wohngebieten
§ 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Anpassungsvorschrift

Anhang

* Hinweis: Verkündungsstand März 2024 bedeutet, dass alle bis zu diesem Monat amtlich verkündeten Änderungen des Gesetzes in der PDF Datei enthalten sind.