Nachbarschaftsrecht in Hessen
Nachbarschaftsrecht in Hessen: Das „Hessische Nachbarrechtsgesetz“ regelt im Bundesland Hessen zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.
Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.
Sie werden sicherlich zustimmen, dass es wichtig ist, die geltenden Gesetzestexte zu kennen, um beim Arbeiten im Garten rechtlich abgesichert zu sein. Falls erforderlich, können Sie Ihrem Nachbarn auch rechtliche Unterstützung bieten, um Konflikte von Anfang an zu vermeiden und eine harmonische Nachbarschaft zu pflegen.
Damit Sie nicht stundenlang im Internet suchen müssen oder gar einen Anwalt bemühen, haben wir für Sie folgende PDF-Dateien zum Herunterladen / Download erstellt. Alle Texte sind mit Verkündungsstand: Dezember 2024* ! Diese Gesetzestexte sind ein Muss, weil sie Ihnen Klarheit über Ihre Pflichten und Rechte in der Nachbarschaft verschaffen.
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Fragen, die am häufigsten gestellt werden (FAQ)
Was ist eine Einfriedigung?
Eine Einfriedung ist eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstückes nach außen, um dieses vor Beeinträchtigungen von außen zu schützen. Beeinträchtigungen können u.a. sein:
- Betreten durch Menschen und Tiere,
- Witterungs- und Immissionseinflüsse (Lärm) sowie Wind und Sonne, als auch
- Einblicke von außen.
Die abgrenzenden Anlagen sollen also den Frieden eines Grundstückes sicherstellen und werden daher „Einfriedung“ (Einfriedigung) genannt.
Welche Zaunhöhe ist erlaubt?
Die erlaubte Zaunhöhe hängt in Hessen von verschieden Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie ist abhängig von: einem eventuell bestehenden Bebauungsplan, der ortsüblichen Zaunhöhe und den Regelungen des vierten Abschnittes des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes, in dem die Bestimmungen zur Einfriedung zu finden sind. Sie sollten sich als erstes bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung erkundigen, ob eine Einfriedungssatzung besteht, was gerade in neueren Siedlungen nicht selten der Fall ist.
Für welche Seite des Grundstücks bin ich beim Einzäunen zuständig?
In Hessen gilt das System der „der gemeinsamen Einfriedung“. In den §§ 17 und 18 ist beschrieben, wie die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt aufzuteilen sind.
Wie weit muss ein Baum von der Grundstücksgrenze entfernt sein?
Die Grenzabstände für Bäume und Sträucher sind im § 38 des Nachbarrechtsgesetzes für Hessen festgelegt und sind abhängig von der zu erwartenden Höhe des Baumes.
Hessisches Nachbarrechtsgesetz – (HNRG)
Verkündungsstand: Dezember 2024 *
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 – Nachbarwand
§ 1 Errichten einer Nachbarwand
§ 2 Beschaffenheit der Nachbarwand
§ 3 Anbau an die Nachbarwand
§ 4 Nichtbenutzen der Nachbarwand
§ 5 Beseitigen der Nachbarwand
§ 6 Erhöhen der Nachbarwand
§ 7 Verstärken der Nachbarwand
Abschnitt 2 – Grenzwand
§ 8 Anbau an eine Grenzwand
§ 9 Errichten einer zweiten Grenzwand
§ 10 Besondere Gründung
§ 10a Wärmedämmung
§ 10b Über die Grenze gebaute Wand
Abschnitt 3 – Fenster- und Lichtrecht
§ 11 Umfang und Inhalt
§ 12 Ausnahmen
§ 13 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Abschnitt 4 – Einfriedung
§ 14 Errichtung
§ 15 Beschaffenheit
§ 16 Abstand von der Grenze
§ 17 Kosten der Errichtung
§ 18 Kosten der Unterhaltung
§ 19 Ausnahmen
Abschnitt 5 – Veränderung des Grundwasserspiegels
§ 20
Abschnitt 6 – Wild abfließendes Wasser
§ 21 Abfluß und Zufluß
§ 22 Wiederherstellung des früheren Zustandes
§ 23 Schadensersatz
§ 24 Anzeigepflicht
§ 25 Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige
Abschnitt 7 – Dachtraufe
§ 26 Niederschlagswasser
§ 27 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
Abschnitt 8 – Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 28 Inhalt und Umfang
§ 29 Schadensersatz und Anzeigepflicht
Abschnitt 9 – Duldung von Leitungen
§ 30 Leitungen in Privatgrundstücken
§ 31 Unterhaltung
§ 32 Schadensersatz und Anzeigepflicht
§ 33 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung
§ 34 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen
§ 35 Leitungen in öffentlichen Straßen
Abschnitt 10 – Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten
§ 36 Inhalt und Umfang
§ 37 Schadensersatz und Anzeigepflicht
Abschnitt 11 – Grenzabstände für Pflanzen
§ 38 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken
§ 40 Ausnahmen
§ 41 Berechnung des Abstandes
§ 42 Grenzabstand im Weinbau
§ 43 Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt
§ 44 Nachträgliche Grenzänderungen
Abschnitt 12 – Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 45
Abschnitt 13 – Schlußbestimmungen
§ 46 Übergangsvorschriften
§ 47 Änderung des Hessischen Wassergesetzes
§ 48 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten