Nachbarschaftsrecht in Baden-Württemberg: Das „Gesetz über das Nachbarrecht“ (Nachbarrechtsgesetz – NRG) regelt in Baden-Württemberg zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant.
Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie diese Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.
Denn Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht.
Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen.
Damit Sie nicht stundenlang im Internet suchen müssen oder gar einen Anwalt bemühen, haben wir für Sie folgende PDF-Dateien zum Herunterladen / Download erstellt. Alle Texte sind mit Verkündungsstand: Oktober 2024* ! Diese Gesetzestexte sind ein Muss, weil sie Ihnen Klarheit über Ihre Pflichten und Rechte in der Nachbarschaft verschaffen.
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- Die im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg enthaltenen Grenzabstände.
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Dauerbrenner
Dauerbrenner beim Streit mit den Nachbarn sind:
- Grenzabstände (Abschnitt 4 )
- Fragen zum Thema Überbau durch Wärmedämmung (Abschnitt 1)
- Einfriedung (Abschnitte 1 und 4)
- Grenzwand (Abschnitt 1)
- Wie hoch darf ein Sichtschutzzaun in Baden-Württemberg sein?
- Wie viel Abstand zum Nachbargrundstück Baden-Württemberg?
- Wie hoch darf mein Nachbar seine Bäume wachsen lassen BW?
- Wie viel Meter muss man vom Nachbargrundstück einhalten?
- Kann der Nachbar einen Sichtschutzzaun verbieten?
- Wann ist ein Sichtschutz genehmigungspflichtig?
- Wie hoch darf ein Zaun an der Grenze zum Nachbarn sein?
- Kann der Nachbar den Rückschnitt eines Baumes verlangen?
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Dieses Buch richtet sich an alle, die mit nachbarrechtlichen Problemen zu tun haben oder solche vermeiden wollen: Haus und Gartenbesitzer, Land- und Forstwirte, Gärtner und Gartengestalter, aber auch z.B. Bürgermeister kleinerer Gemeinden finden hier die Gesetzestexte und ausführliche Erläuterungen zum Nachbarrecht für immer wieder auftretende Streitfälle in den nicht immer unproblematischen nachbarschaftlichen Beziehungen. Das Buch hilft, diese Probleme besser zu verstehen, sie zu vermeiden und dennoch auftretende Streitfälle richtig zu bewerten.
Gesetz über das Nachbarrecht – (Nachbarrechtsgesetz – NRG) Baden-Württemberg
Verkündungsstand: Oktober 2024 *
Informationen zum Nachbarrecht
Inhaltsübersicht der Abschnitte und Paragraphen
Abschnitt 1 – Gebäude
- § 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
- § 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
- § 3 Abstand von Lichtöffnungen
- § 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen
- § 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
- § 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen
- § 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
- § 7a Gründungstiefe
- § 7b Überbau
- § 7c Überbau durch Wärmedämmung
- § 7d Hammerschlags- und Leiterrecht
- § 7e Benutzung von Grenzwänden
- § 7f Leitungen
Abschnitt 2 – Aufschichtungen und Gerüste
- § 8
Abschnitt 3 – Erhöhungen
- § 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen
- § 10 Befestigung von Erhöhungen
Abschnitt 4 – Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
Abschnitt 4.1 – Abstände
- § 11 Tote Einfriedigungen
- § 12 Hecken
- § 13 Spaliervorrichtungen
- § 14 Rebstöcke in Weinbergen
- § 15 Waldungen
- § 16 Sonstige Gehölze
- § 17 Hopfenpflanzungen
- § 18 Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken
- § 19 Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken
- § 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen
- § 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz
- § 22 Feststellung der Abstände
Abschnitt 4.2 – Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln
- § 23 Überragende Zweige
- § 24 Eingedrungene Wurzeln
- § 25 Bäume an öffentlichen Wegen
Abschnitt 5 – Allgemeine Bestimmungen
- § 26 Verjährung
- § 27 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan
- § 28 Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage
- § 29 Erlaß von Gemeindesatzungen
Abschnitt 6 – Einwirkung von Verkehrsunternehmen
- § 30
Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 31 Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte
- § 32 Alte Mauerrechte
- § 33 Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen
- § 34 Bäume von Waldgrundstücken
- § 35 Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen
- § 36 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- § 37 Inkrafttreten
Nachbarrechtsgesetz Baden Württemberg – letzte Änderungen
Die letzten Änderungen betreffen folgende Paragraphen:
- § 7 c Überbau durch Wärmedämmung
- § 7 d Hammerschlags- und Leiterrecht
- § 7 e Benutzung von Grenzwänden
- § 7 f Leitungen
- § 16 Sonstige Gehölze
- § 23 Überragende Zweige
- § 26 Verjährung
§§ 903 – 924 und § 1004 des Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
- § 903 Befugnisse des Eigentümers
- § 904 Notstand
- § 905 Begrenzung des Eigentums
- § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen)
- § 907 Gefahr drohende Anlagen
- § 908 Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909 Vertiefung
- § 910 Überhang (Wurzeln und Zweige)
- § 911 Überfall (Früchte)
- § 912 Überbau; Duldungspflicht
- § 913 Zahlung der Überbaurente
- § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915 Abkauf
- § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
- § 917 Notweg
- § 918 Ausschluss des Notwegrechts
- § 919 Grenzabmarkung
- § 920 Grenzverwirrung
- § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
- § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
- § 923 Grenzbaum
- § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
- § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen
- § 3 Inverkehrbringen
- § 4 Übermittlung der Konformitätserklärung
- § 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung
- § 6 Mitteilungspflichten
Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen
- § 7 Betrieb in Wohngebieten
- § 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- § 9 Ordnungswidrigkeiten
- § 10 Übergangsvorschrift
- § 11 Anpassungsvorschrift
Anhang
* Hinweis: Verkündungsstand Oktober 2024 bedeutet, dass alle bis zu diesem Monat amtlich verkündeten Änderungen des Gesetzes in der PDF Datei enthalten sind.