Über Geschmack lässt sich streiten – deshalb kann man seinem Nachbarn natürlich nicht vorschreiben, welche Bepflanzung er für seinen Garten zu wählen hat. Ärgerlich wird es jedoch dann, wenn der eigene Garten von den Auswüchsen und Hinterlassenschaften eben jener Bepflanzung betroffen ist. Denn Laub, Samen und damit leider auch unerwünschtes Unkraut machen nicht am Gartenzaun halt.
Ärgernis Laubfall
Im Herbst immer wieder ein Ärgernis ist das Laub, das in großer Menge von den Bäumen fällt. Durch überhängende Äste oder vom Wind getrieben gelangt es auch auf das Nachbargrundstück.
Der Nachbar muss sich mit dieser Tatsache aber nicht in jedem Fall abfinden. Der Gesetzgeber hat hier für klare Richtlinien gesorgt, denen in manchen Fällen sogar bereits gepflanzte Bäume weichen müssen.
Mit der normalen Menge an Herbstlaub muss der Nachbar leben, ohne Ansprüche gegen den Baumbesitzer geltend machen zu können, da es sich nur um eine „unwesentliche Beeinträchtigung“ handelt.
Was ist eine Laubrente?
Wenn der Laubfall das übliche Maß übersteigt und die Beseitigung der Blätter damit für einen überproportional hohen Aufwand bedeutet, handelt es sich um eine „wesentliche Beeinträchtigung“. Dann kann der Besitzer der Bäume zu einer jährlichen Ausgleichszahlung verpflichtet werden, der so genannten Laubrente. Die Höhe der Laubrente entspricht den Kosten, die für den höheren Aufwand zur Reinigung entstehen. Beispielsweise musste ein Baumbesitzer mit 260 Euro jährlich für die Hinterlassenschaften seiner Kiefer aufkommen (LG Lübeck; 2.9.1986; Az. 14 S 122/85).
Wenn die Bäume weichen müssen …
Ein wichtiger Punkt bei Ansprüchen wegen störendem Laubfall ist der Abstand zum Nachbargrundstück. Steht ein Baum zu nah an der Grenze, kann der Nachbar auf der Fällung des Baums bestehen. Nicht immer ist das aber durchsetzbar, etwa dann, wenn der Baum schon zu lange an seinem Platz steht, ohne dass vom Nachbarn etwas unternommen wurde.
Unerwünschter Samenflug
Die Samen diverser Gewächse werden vom Wind durch die Luft und in Nachbars Garten getrieben.
Besonders ärgerlich ist der Samenflug dann, wenn ein Nachbar seinen Garten sorgfältig pflegt und der andere Nachbar seinen Garten verwildern und das Unkraut gedeihen lässt. Brennnesseln, Disteln und Löwenzahn gehören zwar zur Natur, sind aber in einem gepflegten Garten kein schöner Anblick.
Doch auch beim Samenflug verhält es sich wie beim Laubfall. In ortsüblichem Maße muss der Samenflug hingenommen werden.
Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß BGB §1004 ergibt sich hier in den meisten Fällen nicht, auch bei verwilderten Gärten. Eine Ausnahme ergibt sich durch Ambrosia (Traubenkraut), das ein starker Allergieauslöser sein kann und daher beseitigt werden muss.