Seit 2002 – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Im September 2002 wurde die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) erlassen, die die alte Rasenmäherlärmverordnung ablöste.
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Neben dem Rasenmäher können auch viele andere Gartengeräte zu einem echten Ärgernis in Sachen Lärm werden. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und daher die alte Rasenmäherlärm-Verordnung durch die allgemeiner gefasste Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ersetzt. Die neue Verordnung bezieht sich auf eine ganze Reihe von Gerätearten, die typischerweise zur Gartenarbeit eingesetzt werden und dabei viel Lärm erzeugen können.
Neben Rasenmähern unterliegt die Nutzung folgender Gerätetypen zeitlichen und örtlichen Einschränkungen:
- Freischneider
- elektrische Heckenscheren
- Laubsauger und Laubbläser
- Rasentrimmer und Rasenkantenschneider
- Motorkettensägen
- Motorhacken mit Verbrennungsmotor
- Motorhäcksler
- Vertikutierer
Ein Betrieb der genannten Geräte ist an Sonn- und Feiertagen in de Geltungsgebieten grundsätzlich strikt untersagt. Auch zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens dürfen sie nicht genutzt werden. Für bestimmte Geräteklassen sind die Einschränkungen restriktiver, um der Mittagsruhe Rechnung zu tragen. Zwischen 13 und 15 Uhr dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger nicht betrieben werden.
Allerdings greift die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur in bestimmten Gebieten. Vor allem Wohngebiete werden hierdurch gegen übermäßigen Lärm durch Gartengeräte abgesichert. Hinzu kommen weitere Arten von Gebieten, die eines besonderen Lärmschutzes bedürfen, etwa Kur- und Klinikgebiete sowie allgemein die Gelände, auf denen sich Krankenhäuser und Pflegeanstalten befinden, Sondergebiete zu Erholungszwecken und Kleinsiedlungsgebiete.
Von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ausgeschlossene Gebiet
Von der Verordnung ausgeschlossen sind hingegen Gebiete, in denen allgemein das Lärmaufkommen höher ist und die keiner besonderen Lärmschutzmaßnahmen bedürfen – zum Beispiel, weil es dort keine Wohnbebauung gibt. Die ist insbesondere bei Gewerbe- und Industriegebieten der Fall. In Mischgebieten, Kerngebieten, Dorfgebieten und sonstigen Sondergebieten kommt sie ebenfalls nicht zur Anwendung.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist nur ein Mindeststandard. Darüber hinaus können Länder und Kommunen weitergehende Vorschriften erlassen, die auch die Gebiete umfasst, die durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nicht geschützt sind.
Maßgeblich ist – unabhängig von der tatsächlichen Bebauung – der jeweilige Bebauungsplan für das Gebiet. Ebenfalls möglich sind weitere Einschränkungen der zulässigen Betriebszeiten.
Es ist also wichtig, dass Sie sich kundig machen, welche Vorschriften in Ihrem Bundesland und Ihrer Kommune gelten.
Verstöße sind kein Kavaliersdelikt, sondern werden im Fall einer Anzeige als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Wer die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und weitergehender Betriebsverbote nicht befolgt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dieses kann in einzelnen Fällen bei bis zu 50.000 Euro liegen.